Um es kurz zu machen, aus rechtlichen Gründen können wir keine Bilder bereitstellen. Nach Einführung der DSGVO hat sich einiges im Fotobereich verändert und es besteht eine große Unsicherheit, denn keiner kann mit Sicherheit sagen, was wie erlaubt ist und was nicht. Was es aber noch mehr als die Unsicherheit gibt, dass sind Experten, die vorgeben die Sachlage richtig bewerten zu können. Wir halten es daher mit Mark Twain, der sagte: "Voraussagen soll man unbedingt vermeiden, besonders solche über die Zukunft.".
Klar, bewerten wir auch, aber nur für uns und nicht für andere. Wer Lust hat, kann weiterlesen, muss aber keiner. Auch können wir rechtlich keine Tipps oder Beratungen geben – Anfragen oder Rückfragen hierzu werden folglich ohne Erfolg bleiben. Hier sind zunächst vereinfacht die Fakten: Mit Inkrafttreten der DSGVO sind Anforderungen an die Erstellung eines Bildes verbunden. Die Verordnung steht über dem nationalen Recht, es sei denn, es wurden Ausnahmen gemeldet. Nur soviel – Deutschland hat keine Ausnahmen gemeldet. Das KUG wurde in der Vergangenheit zur Erstellung von Fotos herangezogen, dieses Gesetz hat streng genommen weiterhin Gültigkeit, aber erst nach der DSGVO, da es nicht als Ausnahme an die EU gemeldet wurde.
Fotos (im Einklang mit der DSGVO) sind somit möglich, wenn alle auf dem Foto VOR der Aufnahme damit einverstanden sind, die Abgebildeten zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeiten haben, die Orte (z.B. Internetseiten, Sozial Media) angegeben werden, wo das Foto erscheint. Bei Kindern ist die Vereinbarung mit allen gesetzlichen Vertretern abzuschließen. Bei einem Footballspiel wäre streng es genommen somit erforderlich, alle Beteiligten Personen (ggf. deren Vertretern) zuvor DSGVO-konform zu informieren und Möglichkeiten der Veröffentlichung und des Widerrufes auzugeben - das ist nicht praktikabel.
Für die Pressearbeit ist so etwas nicht möglich, daher gibt es das Presseprivileg, vereinfacht gesagt, das Fotografieren ist unter dem Schutz der Pressefreiheit möglich ohne die Auflagen der DSGVO komplett zu beachten. Dabei gibt es nicht nur Vorteile, denn eine Weitergabe darf nicht erfolgen, wenn das Presseprivileg nicht greift oder sogar Werbung (Eigenwerbung) möglich ist.
Eine „Heilung“ des Umstandes ist auch nicht im Nachgang möglich. Beispiel: Wir machen ein Foto von einem Spieler A im Rahmen der Vereinfachungen des Presseprivilegs. Der Spieler wechselt den Verein von X zu Y. Gerne möchte der Verein Y den Spieler A präsentieren, was in der Vergangenheit auch kein großes Problem darstellte. Presseprivileg greift nicht (unseres Erachtens), also ist die DSGVO zu beachten. Also schnell mal die Zeitmaschine anschmeißen und ab in die Vergangenheit bis kurz vor der Erstellung des Bildes reisen. Mit dem Spieler A eine DSGVO-konforme Vereinbarung abschließen und zack – das Bild kann genommen werden. Aber auch nur so! Zusätzlich müssten wir Zugriff auf die Datensysteme des Vereines erhalten, da wir ja zur Löschung aufgefordert werden könnten.
Klar machen viele Fotografen einfach weiter wie bisher, aber es ist ihre Entscheidung und ihr Risiko. Wir verurteilen es nicht, sondern begrüßen sogar dieses Verhalten! Warum? Irgendwann wird der EUGH ein Urteil in dieser Angelegenheit sprechen und es besteht dann hoffentlich Klarheit wie Fotos erstellt werden dürfen und was zusätzlich beachtet werden muss. Dieser Fotograf wird dann berühmt sein und vielleicht auch „pleite“.
Bis dahin: Sorry!
Nick und Oliver
Link für Interessierte: https://www.dfjv.de/wp-content/uploads/DFJV-Leitfaden-DSGVO-und-Journalismus.pdf